LG München I, Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 7 O 16402/07)
Machen minderjährige Kinder mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich, so können auch die Eltern hierfür haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall hatte das damals 16jährige Mädchen Kinderportraits, die eine Münchner Fotografin gefertigt hatte, von deren Internetseite herunter geladen und am Computer zu kleinen Filmchen verarbeitet, in welche sie noch zusätzlich kurze Gedichte eingebettet hatte. Die Filme hatte sie dann auf die Videoportale myvideo.de und video.web.de hochgeladen. Eine Erlaubnis hierzu hatte sie von der Fotografin allerdings nicht eingeholt. Die Fotografin hat das Mädchen sowie deren Eltern auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht München I gab der Fotografin Recht: „Eine einweisende Belehrung – die vorliegend nicht erteilt worden war – ist von den Eltern grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ gleich. Die elterliche Aufsichtspflicht erfordert auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt“.