LG Köln, Urteil vom 05.06.2009 (Az.: 6 U 1/09)
Wer kennt das nicht: Kaum hat man seinen Vertrag bei einem Telekommunikationsunternehmen gekündigt, weil man sich für einen anderen Anbieter entschieden hat, kommt der lästige Anruf einer Hotline des ehemaligen Vertragspartners. Mit Supersonderangeboten wird nun mit aller Kraft versucht, den Kunden zurück zu gewinnen. Unzulässig, wie das Landgericht Köln entschieden hat. Eine laufende Geschäftsbeziehung zu dem Kunden bestehe aufgrund der Kündigung nicht mehr. Ohnehin sei aus einer laufenden Geschäftsbeziehung nicht herzuleiten, dass ein Einverständnis für solche Rückgewinnungsanrufe erteilt sei.