Beim Umtausch defekter Verbrauchsgüter darf der Unternehmer keine Nutzungsentschädigung verlangen

EuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Az.: C-404/06)

Der EuGH hat nach Vorlage durch den Bundesgerichtshof im Wege der Vorabentscheidung festgestellt, dass bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Unternehmer keine Entschädigung für die Nutzung der defekten Ware gefordert werden darf. Im konkreten Fall hatte das Versandhaus Quelle einen Backofen verkauft, bei dem sich nach 17 Monaten die Emailleschicht gelöst hatte. Quelle lieferte der Kundin zwar ein neues Gerät, verlangte aber für die 17-monatige Nutzung Wertersatz in Höhe von rund € 70,00. Unzulässig, wie der EuGH entschied.

Der BGH (Beschluss vom 16.08.2006, Az.: VIII ZR 200/05) hatte zwar zuvor festgestellt, dass die Forderung einer Nutzungsentschädigung geltendem deutschen Recht entspricht, hatte jedoch Zweifel, ob dies auch in Einklang zu der EU-Richtlinie über Verbrauchsgüter (1999/44/EG) steht, denn diese Richtlinie sieht vor, dass eine Herausgabe der gegenseitigen Vorteile nur bei einer Vertragsauflösung in Betracht kommt. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Geltendmachung einer solchen Entschädigung unzulässig ist. Da die Kundin den Backofen bezahlt hat, habe sie ihre vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt. Dagegen habe das Versandhaus Quelle ein Gerät geliefert, welches nicht dem vertragsgemäßen Zustand entsprochen habe und habe damit seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes müsse unentgeltlich erfolgen. Die Folgen der Schlechterfüllung müsse das Unternehmen daher in voller Höhe selbst tragen.

Welche Konsequenzen dies für Verbraucher hat, die bereits eine solche Nutzungsentschädigung gezahlt haben, wird nun der BGH entscheiden müssen. Möglicherweise kommen auf die Unternehmen, die eine Entschädigung verlangt haben, Rückforderungsansprüche zu.