AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009 (Az.: 10 C 221/08)
Bei kostenpflichtigen Internetdiensten muss das zu zahlende Entgelt bereits auf der Registrierungsseite erkennbar sein. Ansonsten fehlt es an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung.
Die Klägerin betreibt einen kostenpflichtigen Internetdienst und machte gegen den Beklagten, einen Internetnutzer, der sich auf der Seite der Klägerin registriert hatte, Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 206,95 € geltend. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Gummersbach urteilte. Zwischen den Parteien sei kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehle hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag müsse ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten sei die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihren AGB habe die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteilige jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es könne dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstelle, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung müsse vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies sei insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll.